Linkhaftung und Disclaimer
Das Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998
»Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden,
dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf.
mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert
werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.«
Es gibt wohl kein anderes Urteil eines deutschen Gerichts, welches so häufig
zitiert und fast immer falsch ausgelegt wird. Es bedarf keines jahrelangen Studiums
der Rechtswissenschaften, um zu erkennen, dass Webmaster, die einen solchen
"Haftungsauschluss" auf ihren Seiten anbringen, genau entgegen diesem
Urteil handeln.
Den Betreffenden sei geraten, das Urteil zuerst selber zu lesen, anstatt per
Copy & Paste derartige Disclaimer auf eigene Seiten zu übertragen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde?
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, die sich mit dem Kläger auseinandersetzte.
Auf dieser Seite richtete er einen "Mark der Meinungen" ein, die aus
Links zu solchen Seiten bestand, die den Kläger diffarmieren.
Obwohl der Beklagte eine "Haftungsfreizeichnungsklausel" anbrachte,
in der er Verantwortung für den Inhalt der Links pauschal abwies, verlangte
der Kläger Schadenersatz.
Was läuft falsch?
Laut Gericht war der Beklagte trotz "Disclaimer" für die Inhalte
der Links verantwortlich. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
»(...)Wie in der Entscheidung des BGH (...) ausgeführt, kann das
Verbreiten einer (...) über einen anderen aufgestellten herabsetzenden
Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen,
wenn derjenige, der die Bahauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr
distanziert.
Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch
vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des Autors verweist. Dies
ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe
und damit eine eigene Verbreitung. (...)«
Entgegen der Meinung der haftungsabweisenden Webmaster besagt das Urteil des
LG, dass eine "Haftungsfreizeichnungsklausel" eben nicht ausreicht,
um sich von eventueller Haftung zu lösen.
Wie dann?
Wenn ein Webmaster auf eine Seite verlinkt, die zum Zeitpunkt der Linksetzung
keine illegalen Inhalte hatte, so ist er von der Haftung befreit.
Ein Webmaster kann also nur in soweit für einen Link belangt werden, wie
er um die rechtliche Beschaffenheit des verlinkten Inhalts wusste.
Es reicht also vollkommen aus, das Datum der letzten Änderungen auf seiner
Webseite zu zeigen, um nachweisen zu können, dass verlinkte Inhalte zum
Zeitpunkt der Bearbeitung noch nicht illegal waren.
Hier sollte man sich das Urteil des AG Berlin vom 30.06.1997 näher ansehen.
Im vorliegenden Fall erschien auf einer verlinkten Seite ein illegaler Artikel,
jedoch nach der Linksetzung, ein Artikel mit Anleitungen zu Straftaten. Die
Beklagte wurde von Haftungsansprüchen freigesprochen.
Wer natürlich bewusst illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch dieses
Urteil selbstverständlich nicht mehr.
Sonderfälle
Links, die innerhalb eigener Framesets geladen werden und beim Betrachter den
Anschein erwecken, zum eigenen Internetangebot zu gehören, müssen
regelmäßig überprüft werden. (LG Lübeck, 24.11.98)
Gästebücher bedürfen einwöchiger Kontrolle durch den Webmster,
um illegale Beiträge ausschließen zu können. (LG Trier, 16.05.02)
Rechtlich umstritten sind immer noch Links, die erst durch ein externes Programm
betrachtet werden können, etwa Links zu Dateien aus dem E-Donkey-Netzwerk.
Genauso unklar ist die Situation bei Links, die bewusst zu illegelen Inhalten
führen, etwa zum Zwecke der Dokumentation. Hier sollte man sich überlegen,
nicht stattdessen einen Hinweis anzubringen, dass entsprechende Seiten leicht
via Suchmaschine gefunden werden können. Auf die Angabe eines Links zu
Ergebnisseiten der Suchmaschinen, die exakt zu den illegalen Inhalten führen,
sollte jedoch aus naheliegenden Gründen verzichtet werden.
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